kjg-temmels
  satzung
 
                                       Satzung                   Stand: 15.01.2010
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Kath. Jugendgruppe Temmels“. Er hat seinen Sitz in Temmels. Er ist nicht in das Vereinsregister eingetragen.
 
§ 2 Vereinszweck
(1)          Zweck des Vereins ist es, die individuelle und soziale Entwicklung junger Menschen zu fördern.
(2)          Der Verein erfüllt in Zusammenarbeit mit geeigneten Persönlichkeiten, freien Gruppen verwandter Zielsetzung und den Trägern der freien und öffentlichen Jugendarbeit, insbesondere der kath. Kirchengemeinde Temmels/Wellen.
(3)          Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4)          Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5)          Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
 
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt an der Jahreshauptversammlung und endet mit der Jahres-hauptversammlung des darauf folgenden Jahres.
 
§ 4 Mitgliedschaft
(1)           Verein besteht aus
a.    ordentlichen Mitglieder:
sie sind aktive Mitglieder, d.h. sie nehmen aktiv am Vereinsleben teil und haben das 18. Lebensjahr vollendet;
b.    jugendlichen Mitgliedern:
sie sind aktive Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
c.    geborenen Mitgliedern:
dem Pastoralreferent des Dekanates Konz und dem Jugendpfleger der VG Konz.
(2)           Mitglied kann jede Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
(3)           Die Mitgliedschaft kann durch Antrag erworben werden, sie wird bestätigt durch die Eintragung in der Mitgliederliste. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme in die Mitgliederliste entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss schriftlich begründet werden.
(4)           Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereins sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Darunter fällt insbesondere die Zahlung des Mitgliederbeitrages.
(5)           Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vorstandes, Zahlungsrückstände, unehrenhaftes Verhalten). Ein freiwilliger Austritt kann nur zum Ende eines Quartals erfolgen.
 
§ 5 Organe des Vereins
            Organe des Vereins sind
a)    Der Vorstand
b)    Die Mitgliederversammlung
 
§ 6 Der Vorstand
(1)         Der Vorstand setzt sich aus 7 Mitgliedern wie folgt zusammen:
a.    Vorsitzender
b.    stellvertretender Vorsitzender
c.    Kassenwart
d.    Schriftführer
e.    Jugendvertreter
f.     2 Beigeordnete als Vertreter der Kindergruppen
(2)         Der Vorstand (§26 BGB) besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist je einzeln zur Vertretung berechtigt. Ein Vorstandsmitglied ist nur dann gesamthandlungsberechtigt, wenn dies vorher vom Vorstand beschlossen wurde.
(3)         Mit Ausnahme der beiden Beigeordneten erfolgt die Wahl des Vorstandes durch die ordentliche Mitgliederversammlung. Die beiden Beigeordneten werden von den Leiterinnen der Kindergruppen gestellt.
(4)         Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, beruft der Vorstand kommissarisch ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
(5)         Eine Wiederwahl ist zulässig.
(6)         Als Vorsitzende und Kassenführer können nur ordentliche Mitglieder (siehe §4) gewählt werden.
 
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1)         Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einberufen werden. Sie muss mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung durch den Vorstand mittels eines Rundschreibens einberufen werden.
(2)        Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie beschließt. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn ¼ der Mitglieder sie beantragt. Die Mitgliederversammlung muss innerhalb von vier Wochen stattfinden.
(3)        Aufgaben der Mitgliederversammlung sind…..
a.    Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichtes,
b.    Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichtes,
c.    Entlastung des Vorstandes,
d.    Wahl des neuen Vorstandes,
e.    Festsetzung des Jahresbeitrages,
f.     Satzungsänderungen,
g.    Wahl von zwei unabhängigen Kassenprüfern.
(4)        Die Mitgliederversammlung ist – mit Ausnahme von Satzungsänderungen und beim Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ – beschlussfähig, wenn die ordentliche Einladung festgestellt wird. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
(5)        Bei der Beschlussfassung über die Änderung der Satzung ist die Anwesenheit von mindestens 50 % aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Eine Satzungsänderung ist angenommen, wenn 2/3 der Anwesenden der Änderung zustimmen.
(6)        Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer innerhalb von einer Woche zu unterzeichnen. Jedes Mitglied hat das Recht, Sitzungsprotokolle einzusehen.
(7)        Stimmrecht besitzen alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.

§8 Auflösung des Vereins
(1)         Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit ¾ Mehrheit beschlossen werden. Die Ankündigung einer Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ muss wenigstens 4 Wochen vorher an alle Mitglieder schriftlich erfolgen.
(2)         Ist bei der Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung des Vereins“ weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so genügt bei einer zweiten, unter Beachtung der gleichen Einladungsfrist anzukündigenden Mitgliederversammlung eine einfache Mehrheit der Anwesenden zur Beschlussfassung.
(3)         Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an einen anderen gemeinnützigen Verein mit ähnlichen Aufgaben oder an die Jugendpflege der Verbandsgemeinde Konz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden haben.
 
 
   
 
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